femconnect

SATZUNG

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „FEMconnect“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

Der Sitz des Vereins ist in Straubing.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation von Veranstaltungen, Workshops und Seminaren,
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für frauenrelevante Themen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Projektmittel und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft kann nur durch schriftlichen Antrag begründet werden, über die Aufnahme entscheidet Vorstand.

Arten der Mitgliedschaft:

  1. a) Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jede Frau unabhängig von Alter, Beruf, Religion, Herkunft oder anderen Merkmalen werden.
  2. b) Fördernde Mitglieder.

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende.

§ 5 Beiträge

Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

Die Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Begründung der Mitgliedschaft bzw. bis zum 31.03. des Folgejahres zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Zulässig ist die Einberufung durch ein Inserat im Straubinger Tagblatt oder per E-Mail an die Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden, sofern dies in der Einladung vorgesehen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung,
  • Entgegennahme des Kassenberichts und des Prüfberichts der Kassenprüferinnen,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüferinnen,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins (Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich),
  • Beratung weiterer Punkte, die der Vorstand oder Mitglieder vorschlagen.


§ 8 Vorstand

Zusammensetzung:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus:

  • der Vorsitzenden,
  • der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Schatzmeisterin,

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende allein und die 2. Vorsitzende zusammen mit der Schatzmeisterin vertreten.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Haus für das Leben e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.